Neuerungen zu Indiens Unternehmensgesetz von 2013

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DELHI – Das MCA (Ministry of Corporate Affairs – Ministerium für Unternehmensangelegeneiten) hat vor kurzem zusätzliche Neuerungen zu Indiens Unternehmensgesetz von 2013 veröffentlicht. Es gibt z.B. Veränderungen bei den Beschränkungen von Videokonferenzen für Prüfungsausschüsse und vertraglichen Vereinbarungen von Unternehmen mit anderen Vertragsparteien. 

Mehr zum Thema: Änderungen der Arbeitsgesetze in Indiens Produktionssektor genehmigt

Zu den Videokonferenzen:

  • Prüfungsausschüsse dürfen bei Sitzungen den Konzernabschluss betreffend keine Videokonferenz- oder sonstige audiovisuelle Technologien benutzen, um diese abzuhalten.
  •    Weitere Themen, die ab jetzt bei Aufsichtsratssitzungen nicht mehr mit  Hilfe von Videokonferenztechnologien besprochen werden dürfen sind unter anderem: Jahresabschluss, Aufsichtsratsberichte, Zusammenlegungen und Fusionen, Abspaltungen, und Erwerb und Übernahme von Unternehmen.
  • Der Ort, an dem Aufsichtsratssitzungen via Videotechnologie durchgeführt werden können, kann nun außerhalb Indiens liegen.

Zu Vereinbarungen zwischen mehreren Vertragspartnern:

  • Unternehmen mit eingezahltem Grundkapital von crore 10 Rupien (EUR 1,28 Millionen) oder mehr haben keine Beschränkungen mehr einen Vertrag oder Abmachung mit einer nahestehenden Partei einzugehen, unter der Voraussetzung einer Aufsichtsratssitzung und einem Sonderbeschluss nach Abschnitt 188 des Unternehmensgesetzes.
  • Die Höchstbeträge von Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen wurden jedoch gesenkt.

Unternehmensgesetz Indien

 

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