PAN-Anforderungen für Ausländer bei der Unternehmensgründung
Die Gründung eines ausländisch investierten Unternehmens ist in Indien an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese werden durch regelmäßig veröffentlichte Generalrundschreiben des indischen Ministeriums für Unternehmensangelegenheiten festgelegt und beschreiben u.a. die PAN (Permanent Account Number)-Anforderungen für Ausländer, die anlässlich der Antragseinreichung zur Unternehmensgründung erfüllt sein müssen.
Bisher wurde bei der Antragseinreichung für eine Unternehmensgründung das Formblatt INC-7 verwendet. Das Formblatt sah eine Auskunft über den genaueren PAN-Einzelheiten für alle „vorgesehenen Geschäftsführer“ zum Zeitpunkt der Antragsausfüllung vor. Die Rundschreiben Nr. 12/2014 und Nr. 16/2014 brechen mit dieser Auskunftspflicht. Vorgesehene ausländische Geschäftsführer müssen nicht länger eine PAN besitzen oder einreichen. Stattdessen besitzen Sie die Möglichkeit, ihre Reispassnummer zusammen mit einer Erklärung, dass der Besitz einer PAN nach Einkommensteuergesetz von 1961 nicht länger notwendig ist. Ist der vorgesehene Geschäftsführer jedoch ortsansässig, so ist die Einreichung von PAN Einzelheiten zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung, unabhängig seines Status als Ausländer, nach wie vor notwendig.
Das Rundschreiben Nr. 12/2014 sah ursprünglich vor, dass die folgenden Informationen von Ausländern mit dem Formblatt INC-7 anstatt eines PAN eingereicht werden können:
Verpflichtungserklärung
Ich……..(Name)…….., Sohn von……..(Name des Vaters)…………., Staatsbürger der ………(Nationalität)…….. mit folgender Reisepassnummer,…..(Reisepassnummer)……….. erkläre hiermit:
- Dass ich nicht unter die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes von 1961 falle, eine Einkommensteuer-PAN zu erhalten zu müssen;
- Unter Berücksichtigung der obigen Angaben, wurde mir bisher keine PAN ausgestellt; und
- Dass ich die Einzelheiten über meine PAN unverzüglich nach Ausstellung beim Registergericht (erwähnte Gerichtsbarkeit) einreichen werde.
Datum:
Ort:
(Unterschrift)
Name der Person
Das Rundschreiben Nr. 16/2014 präzisiert dies noch etwas genauer. Neben dem „vorgesehenen Geschäftsführer“ ist auch ein zum Gründungszeitpunkt berufener, ausländischer Gesellschafter dazu berechtigt, diese Informationen statt der PAN einzureichen. Aber auch hier wird festgelegt, dass der ortsansässige Geschäftsführer – unabhängig seiner Staatsangehörigkeit – verpflichtet ist, die PAN-Informationen zum Gründungszeitpunkt einreichen zu müssen.
Für den vorgesehenen Geschäftsführer bzw. für die ersten Gesellschafter, der bisher keine PAN laut Sektion 139A des Einkommensteuergesetztes von 1961 einreichen musste, ist dieses Rundschreiben eine willkommene Erleichterung für die Unternehmensgründung in Indien.
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